Friedhofsgärtnerei Ofner in Wien Simmering – Impressum

AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten

1.Berücksichtigung der Rechtsvorschriften:

Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der örtlichen geltenden Rechtsvorschriften fachgerecht ausgeführt.

2. Art und Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten:

Die Art und das Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten ( Bepflanzung, Grabpflege) richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall.Sie orentieren sich im Zweifel an der örtlichen Gegebenheit ( Lage, Klima, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit, Schatten- oder Sonnenseitig usw.) die der Gärtner nach fachlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat.

Für folgende Leistungen, die stets gesondert in Rechnung gestellt werden, ist jedenfalls ein besonderer Auftrag erforderlich:

a) Abfahren nicht benötigter Erde:

b) Auffüllen der Grabstätte:

c) Lieferung von Pflanzenerde, bei Neugestalltung der Grabstätte ( z.B.nach Beilegung):

d) Verlegen von Platten

e)Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien; f) Winterschutz von Pflanzen; g) Arbeiten anlässlich von Bestattung (z.B. Grabschmuck, Zu- und Abtransport von Trauergebinden etc.) h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungens- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Hecken- und Rosenschnitt, Anbringen von Schutzgitter, Schädlingsbekämpfung, Düngen und Bodenverbessern, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden); i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung. j) Neuanlage von Bodendecken oder Rasen. 3. Haftung: Der Friedhofsgärtner oder eine Person, für die er einzustehen hat, haftet bei anderen Schäden als Personenschäden nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. 4. Gewährleistung: Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerische Arbeiten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 5.Warnhinweise: a) Neue Pflnazen wachsen nur bei fachgerechter Pflege an. Es wird daher empfohlen einen Pflegeauftrag zu erteilen bzw. sich mit den pflegeerfordernissen vertaut zu machen und die Pflege entsprechend durchzuführen. b) Eine ungünstige örtliche Lage der Grabstätte, Schattenlage, mangelnde oder schwer zu bearbeitende Böden und Ähnliches, können dazu führen, dass die Pflanzen nicht anwachsen oder nicht die übliche Größe bzw. Blüte erreichen. Erteilt der Auftraggeber trotz Warnung des Gärtners vor einem möglichen Misslingen den Auftrag, haftet der Freidhofsgärtner für den Misserfolg nicht. 6. Zahlungsbedingungen: a) Die freidhofsgärtnerischen Arbeiten werden jeweils im vorhinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt. b) Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen. c) Nach Ablaf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 10,75% per Anno berrechnet. Weiters werden Mahnkosten fpr eine zwecksprechende Rechtsverfolgungwie folgt in Rechnung gestellt. Für den Fall der Einschaltung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts werden die für siesse Berufsgruppen gültigen Tarife für Mahnungen bzw. Inkassoversuche in Rechnung gestellt. Für Mahnschreiben durch den Friedhofsgärtner wird pro Mahnschriben ein Pauschalbetrag in höhe von € 15,- in Rechnung gestellt.. d) Zahlungen werden stehts der ältesten Forderung zugerechnet. e) Treten bei Verträgen, die länger als 2 MOnate dauern Lohnkostenverngerungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, neue Steuern Materialkoschenveränderungen bedingt durch branchenwete Änderungen der Rohstoffpreise ein, so verringern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. 7. Vertragsdauer-Kündigung: Aufträge, welche zeitlich unbeschränkt erteilt werden, können unter Einhaltun einer zweimonatigen Frist zum Ablaufdes des ersten Jahres, nachher jeweils zum Ablauf eines halben Jahres gekündigt werden. Auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossene Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sonfern der Auftraggeber bis spätestens einen Monat vor Vertagsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vergesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertrafsverlängerung nicht zuzustimmen. Das gleiche gilt für Verträge, die freidhofsgärtnerische Arbeiten nur für bestimmte Jahreseiten eines Jahres vorsehen; deraartige Saisonvertäge gelten auch für die gleiche Jahreszeit des jeweiligen Folgejahres als verlängert. Der Hinweis mus in diesem Fall bis spätestens einen Monat vor bzw. der Widerspruch des Kunden bis vor dem Arbeitsbeginn eingelangt sein. 8. Bepflanzungen: Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt-wenn nicht anders vereinbart-durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegenenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung (jahreszeitliche Wechselbepflanzung, Rasen, Bodendecker) erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern. Die übliche Auspflanzungszeit unter normalen klimatischen Verhältnissen ist bei: Frühjahrsblumen: April bis Muttertag Sommerblumen: ab 15.Mai Herbstblumen: Oktober bis Allerheiligen Winterdekoration: Allerheiligen bis Weihnachten 9.Grabpflege: Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfasst: Bekämpfung von Unkraut, Schnitt der Pflanzen udn des Rasens nach fachlichen Gesichtpunkten, Säubern der Grabstelle, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich (während der Saison). Sie umfasst nicht die fachliche notwendige Neuanlage des Rasens (grundsätzlich alle 3 Jahre), für welche ein besonderer Auftrag notwendig ist.

Impressum:

Gärtnerei Ofner

Inh.: Josef Ofner

Simmeringer Hauptstraße 353

A-1110 Wien

Telefon: 01/ 76 96 338

office@josefofner.at

www.gaertnereiofner.at

Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz

Aufsichsbehörde: MBA für den 3/11 Bezirk